Satzung der Schützengilde Neuss von 1850/1961 e.V.
Im nachfolgenden finden Sie die aktuelle Version der Vereinssatzung der Schützengilde Neuss von 1850/1961 e.V.
Die Satzungsänderung wurde in den Mitgliederversammlungen am 22.01.2016 und 29.10.2016 in Neuss beschlossen. Mit Wirksamwerden dieser Satzung verlieren alle vorherigen Satzungen ihre Gültigkeit.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Schützengilde Neuss e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss unter der Nr. 310 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Neuss. Er wurde am 30.01.1962 gegründet.
- Der Verein gehört dem aktiven Teil des Neusser Bürger-Schützen-Vereins e.V an. Der Verein kann weitere, dem Vereinszweck dienende, Mitgliedschaften eingehen. Hierüber entscheidet der Vorstand.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist:
- Förderung des traditionellen Brauchtums und der Heimatpflege,
- Teilnahme an den ideellen Veranstaltungen des Neusser Bürger-Schützen-Vereins,
- Pflege des Schießsports.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Gesellschaft hat aktive Mitglieder, die sich an allen Veranstaltungen des Neusser Bürger-Schützen-Vereins beteiligen, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder.
- Mitglied der Gesellschaft kann jeder unbescholtene Bürger werden, der sich der Satzung der Gesellschaft unterwirft.
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Gesellschaft in Einzel-Ballotage, wenn der Vorstand den Bewerber zur Ballotage stellt.
- Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstands oder eines Mitgliedes ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht hat. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
- Passive Mitglieder beteiligen sich nicht aktiv am Neusser Bürger-Schützenfest und werden ohne Ballotage aufgenommen. Sie haben bei den Belangen der Aktiven kein Stimmrecht.
- Die Mitglieder verpflichten sich zu kameradschaftlichem Verhalten.
- Personen unter 18 Jahren benötigen grundsätzlich die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zum Vereinsbeitritt.
- Zur Berechnung der Vereinszugehörigkeit werden alle Mitgliedsjahre im Verein addiert.
- Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung eine Mitgliedsordnung vorschlagen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann durch das Mitglied oder seinen „Schützenzug“ erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dies ist insbesondere der Fall
a) bei einem groben Verstoß eines Mitgliedes gegen die Vereinsinteressen,
b) bei massivem unkameradschaftlichen Verhalten,
c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird,
d) bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.
- Das Ausschlussverfahren ist auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes zulässig.
- Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.
- Das Mitglied kann dem Ausschließungsbeschluss mit einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich widersprechen. Bei form- und fristgerechtem Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die regulär folgende Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.
- Ein „Schützenzug“ mit allen Mitgliedern kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Schützenzug trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Mit der dritten Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung hinweisen. Die Streichung ist dem Schützenzug sowie den einzelnen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus:
a) Beiträgen
b) Umlagen
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand entscheidet.
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrages, vorzugsweise bargeldlos, verpflichtet.
- Umlagen können bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins erhoben werden, der nicht aus den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann (z.B. für die Finanzierung von Musikkosten).
- Sonderumlagen können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.
- Bei nicht volljährigen Mitgliedern haften die gesetzlichen Vertreter für die Mitgliedsbeiträge.
- Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Major und Hauptmann können über Schützenfest Strafen gegenüber den aktiven Mitgliedern verhängen. Einzelheiten regelt der Strafenkatalog.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand (Zugführerversammlung),
c) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) Vorsitzenden und Major,
b) Vorsitzenden,
c) Geschäftsführer,
d) Schriftführer,
e) Schatzmeister,
f) Hauptmann,
g) Schützenmeister,
h) Adjutanten des Majors als Beisitzer,
i) Jugendvertreter als Beisitzer
j) bis zu zwei passiven Mitglieder als Beisitzer,
k) dem amtierenden Gildekönig als Beisitzer.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den oben aufgeführten sowie den Zugführern als Beisitzer.
Die unter a) bis g) Aufgeführten haben beschließende Funktion. Sie werden durch die Mitgliederversammlung gewählt und müssen aktives Mitglied der Gesellschaft sein. Die unter h) bis k) Aufgeführten sowie die Zugführer haben beratende Funktion. Der Adjutant wird vom Major ernannt, die unter i) bis j) Genannten werden vom Vorstand und die Zugführer von den Zügen berufen.
- Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus den in Nr. 1 a) bis g) aufgeführten Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung nebst einem Aufgabenverteilungsplan geben.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, die Leitung der Mitgliederversammlungen durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
c) Organisation, Durchführung und Teilnahme am Neusser Bürger-Schützenfest oder ähnlichen Veranstaltungen,
d) Durchführung von Schießwettbewerben,
e) Ermittlung eines Gildekönigs und dessen Krönung.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Geschäftsführer schriftlich einberufen werden.
Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung zu einer Sitzung allen Vorstandsmitgliedern zugestellt ist und der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sowie weitere drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Jeweils zwei bis maximal drei Mitglieder des Vorstandes werden in einer Periode gewählt, um die Arbeitsfähigkeit des Vorstandes zu erhalten.
Gewählt werden in jeweils einer Amtszeit:
a) 1. Vorsitzender und Major, Geschäftsführer und Schriftführer,
b) Vorsitzender und Hauptmann,
c) Schatzmeister und Schützenmeister.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so wählt die Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Rücktritt vom Vorstandsamt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied erfolgen.
- Über die Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.
§ 9 Gliederung der Züge
- Die sich konstituierenden Schützenzüge wählen unter sich drei Chargierte, Oberleutnant, Leutnant und Feldwebel.
- Die Selbständigkeit der Züge bleibt das Jahr über bestehen.
§ 10 Veranstaltungen
- Zu den regelmäßigen Veranstaltungen, die der Verein durchführt, zählen insbesondere:
a) Korpsversammlungen,
b) Korpsschießen,
c) Krönung des Gildekönigs,
d) Teilnahme am Neusser Bürger-Schützenfest.
- Bei Zusammentreffen von Korps- und Zugveranstaltungen haben Korpsveranstaltungen stets den Vorrang.
§ 11 Mitgliederversammlungen
- Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
a) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind:
b) Jahreshauptversammlung,
c) Frühjahrskorpsschießen,
d) Majorsehrenabend,
e) Herbstkorpsschießen.
Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Wahlen sind geheim, sobald ein Mitglied dafür stimmt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
Andere Mehrheiten sind erforderlich bei
a) Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft (2/3 Mehrheit),
b) Satzungsänderung (3/4 Mehrheit),
c) Auflösung des Vereins (4/5 Mehrheit).
- Die Jahreshauptversammlung findet grundsätzlich im ersten Monat eines jeden Jahres statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine Einberufung über das offizielle Mitteilungsorgan des Vereins oder durch Bekanntmachung in einer Neusser Tageszeitung genügt der Schriftform. Jedes Mitglied kann vor der Jahreshauptversammlung schriftlich die Änderung der Tagesordnung unter Beachtung der in der Einladung genannten Frist einreichen. Eil-oder Dringlichkeitsanträge können nur durch Beschluss der Versammlung zugelassen werden. Die Entscheidung erfolgt durch einfache Mehrheit der Versammlung.
Die Jahreshauptversammlung umfasst insbesondere:
a) Jahresberichte des Vorstandes,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern/-ämtern,
f) Änderung der Satzung,
g) Erlass von Ordnungen,
h) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
i) Ballotagen,
j) Auflösung des Vereins.
Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
- Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag durchgeführt. Über die Einberufung entscheidet der Vorstand oder die Zugführerversammlung.
§ 12 Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die buchhalterische Richtigkeit.
- Es müssen mindestens zwei Kassenprüfer die Kasse prüfen. Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier Kassenprüfer wählen.
- Die einzelnen Kassenprüfer werden versetzt gewählt, so dass stets mindestens ein Kassenprüfer vorhanden ist, der schon an einer Kassenprüfung teilgenommen hat.
- Über die Prüfung ist ein Bericht vorzulegen. Die Prüfer schlagen der Mitgliederversammlung – nach Feststellen der ordnungsgemäßen Kassenführung – den Schatzmeister sowie den übrigen Vorstand zur Entlastung vor.
§ 13 Datenschutzklausel
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Die Weitergabe an auskunftsberechtigte Dritte bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes entscheiden hierüber im Vier-Augen-Prinzip.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über seine gespeicherten Daten,
b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
c) Sperrung seiner Daten,
d) Löschung seiner Daten.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Rein vorsorglich wird festgelegt, dass Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
- Bei Auflösung des Vereins oder dauerhaftem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein ggfs. noch vorhandenes Vermögen dem Archiv der Stiftung Rheinisches Schützen-Museum Neuss mit Josef Lange Schützenarchiv (zurzeit ansässig: Oberstr. 58-60, 41460 Neuss), die es dann ihrerseits für förderungswürdige Zwecke des traditionellen Brauchtums zu verwenden hat. Sollte eine Übertragung an die Stiftung zum Zeitpunkt der Auflösung nicht möglich sein, geht das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuss mit der Maßgabe zur Förderung des traditionellen Brauchtums.
§ 15 Inkrafttreten
- Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.01.2016 in Neuss beschlossen.
- Mit Wirksamwerden dieser Satzung verlieren alle vorherigen Satzungen ihre Gültigkeit.
- Diese Satzung mit ihren Änderungen tritt in Kraft, sobald die Änderung in das Vereinsregister eingetragen ist.
Die Satzung wurde nach bestem Wissen und Gewissen auf diese Seite übertragen. Alle Angaben ohne Gewähr. Unter dem unten aufgeführten Link können Sie jedoch die aktuelle Version der Vereinssatzung im Original herunterladen.
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